Feuerwehr und THW üben in PEFC-zertifizierten Wäldern – was ist aus Sicht von Waldbesitzenden zu beachten?

Für welche Folgen haften betroffene Waldbesitzende, wenn bei solchen Übungen die PEFC-Standards (PEFC D 1002-1:2020, insb. 2.5, 2.6, 2.7 und 5.5) nicht eingehalten werden können?

 Foto: (c) PEFC Deutschland/sabrinity.

Frage: Feuerwehr und THW üben in PEFC-zertifizierten Wäldern – was ist aus Sicht der betroffenen Waldbesitzenden zu beachten? Und für welche Folgen haften Waldbesitzende, wenn bei solchen Übungen die PEFC-Standards (PEFC D 1002-1:2020, insb. 2.5, 2.6, 2.7 und 5.5) nicht eingehalten werden können?

Antwort: Die Gefahr von größeren Waldbränden rückt aufgrund der Folgen des Klimawandels immer stärker in den Fokus. Für Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW) sowie andere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) stellen solche Situationen eine besondere Herausforderung dar. Deshalb üben sie regelmäßig Katastropheneinsätze im Wald.

Damit diese Übungen stattfinden können, müssen Waldbesitzende den Einsatzkräften eine Waldfläche zur Verfügung stellen. Allerdings sorgen sich betroffene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer um ihre PEFC-Zertifizierung und verwehren daher oft die Übungen auf ihren Waldflächen. Insbesondere gelten ihre Bedenken den von THW und Feuerwehr eingesetzten Maschinen und Geräten, da die eingesetzten Fahrzeuge vielfach nicht den Anforderungen des PEFC-Standards (PEFC D:1002-2:2020) entsprechen.

Zunächst ist festzustellen, dass der PEFC-Waldstandard den Einsatz von Maschinen im Bereich der „Waldarbeit“ regelt. Der Begriff „Waldarbeit“ umfasst folgende Tätigkeiten: Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung. Übungen und Einsätze von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) fallen nicht unter den Begriff „Waldarbeit“ und sind somit keine forstliche Tätigkeit im Sinne des PEFC-Standards. Daher besteht keine Verpflichtung, die Vorgaben bei BOS-Übungen einzuhalten.

Dies bedeutet für die betroffenen Kriterien des PEFC-Standards im Einzelnen:
 
1. Kriterium 2.5: Flächiges Befahren ist grundsätzlich verboten – Ausnahmen gelten für Tätigkeiten wie Bodenbearbeitung, Mulchen, Pflanzen oder Saat. Auch Übungen der BOS zählen zu den Ausnahmen, da sie keine Holzerntemaßnahmen darstellen.

2. Kriterium 2.6: Die Rückegassen müssen funktionsfähig bleiben und Gleisbildungen vermieden werden. Dies gilt für Holzerntearbeiten, nicht jedoch für BOS-Übungen.

3. Kriterium 2.7: Schäden am verbleibenden Bestand, an der Verjüngung und am Boden sind bei Holzerntemaßnahmen zu vermeiden. Übungen von THW oder Feuerwehr zählen nicht zu diesen Tätigkeiten.

4. Kriterium 5.5: Bei Waldarbeiten sind biologisch schnell abbaubare Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Da diese Übungen keine Waldarbeiten im Sinne des PEFC-Standards darstellen, findet diese Regel hierbei keine Anwendung.

Waldbesitzende sollten die Übungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auf ihren PEFC-zertifizierten Waldflächen sorgfältig dokumentieren. So kann der Maschineneinsatz von Feuerwehr, THW etc. bei einem PEFC-Audit transparent dargestellt werden.

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Isabel Engel
Regionalmanagerin Baden-Württemberg