Frage der Woche: Dokumentation beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Reicht es aus, das Formular der PEFC-Praxishilfe 02 „Waldschutz“ auszufüllen und die darin genannten Unterlagen vorzuhalten, um meinen Dokumentationspflichten gerecht zu werden?

Frage: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald: Reicht es aus, das Formular der PEFC-Praxishilfe 02 „Waldschutz“ auszufüllen und die darin genannten Unterlagen vorzuhalten, um meinen Dokumentationspflichten gerecht zu werden?

Antwort: Für die PEFC-Anforderungen ist das vollständig ausgefüllte Formular der Praxishilfe 2 „Waldschutz“ in der Regel ausreichend.

Nach PEFC-Standardpunkt 2.2 dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) im Wald ausschließlich als „letztes Mittel“ eingesetzt werden. Grundlage ist der integrierte Waldschutz, bei dem mechanische, biologische, biotechnische, organisatorische und technische Maßnahmen stets Vorrang haben. Chemische PSM sind nur zulässig, wenn eine schwerwiegende Gefährdung des Bestandes oder der Verjüngung vorliegt und alternative Maßnahmen nicht zielführend sind.

Zur Dokumentation dieses Ausnahmefalls verlangt PEFC, mit Ausnahme von Polterbehandlungen sowie dem Ausbringen von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln, ein schriftliches Gutachten, das von einer fachkundigen Person erstellt werden muss. Das PEFC-Formular bildet alle dafür erforderlichen Inhalte ab, die im Leitfaden 2 zu den PEFC-Standards detailliert aufgeführt sind.

Zusätzlich zu den PEFC-Vorgaben müssen jedoch die gesetzlichen Dokumentationspflichten erfüllt werden. Diese ergeben sich für berufliche Verwender insbesondere aus dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), der Verordnung (EG) 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564.

Ab 2026 sind erweiterte Angaben wie EPPO-Codes, Georeferenzierung, PSM-Zulassungsnummern und – sofern bei der Anwendung relevant – BBCH-Stadien verpflichtend. Ab 2027 müssen die Aufzeichnungen zudem elektronisch und maschinenlesbar geführt werden.

Für die gesetzliche Dokumentation stehen verschiedene Werkzeuge zur Verfügung, z.B.:

Weitere kostenlose Dokumentationshilfen (primär für landwirtschaftliche Betriebe entwickelt) bietet u.a. die Landwirtschaftskammer NRW.

Da das PEFC-Formular der Praxishilfe 02 ein ergänzendes Hilfsangebot darstellt, kann die gesetzliche Dokumentation als Hauptnachweis dienen. Im PEFC-Formular müssen dann nur noch die zusätzlichen, PEFC-spezifischen Inhalte ergänzt werden. Entscheidend ist, dass alle im PEFC-Leitfaden geforderten Angaben vollständig dokumentiert sind, unabhängig davon, in welchem Formular sie stehen.

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Martin Kempkes
Regionalmanager Nordrhein-Westfalen