Frage der Woche: PEFC-konformer Einsatz von Hydraulik-Öl bei Forstmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen

Wie ist der PEFC-konforme Einsatz von Hydraulik-Öl von Forstmaschinen geregelt? Welche Regelungen gelten für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anbaugeräten?

Frage: Wie ist der PEFC-konforme Einsatz von Hydraulik-Öl von Forstmaschinen geregelt? Welche Regelungen gelten für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anbaugeräten? 

Antwort: Bitte beachten Sie zunächst folgenden Hintergrund zur Fragestellung: Im PEFC-Standardpunkt 5.5 werden besondere Anforderungen an den Schutz von Wasser und Boden bei der Waldarbeit definiert. Er sieht vor, dass bei der Waldarbeit biologisch schnell abbaubare Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden sollen.

Forstmaschinen, die in PEFC-zertifizierten Wäldern zum Einsatz kommen, müssen daher mit biologisch schnell abbaubaren Kettenölen und Hydraulikflüssigkeiten ausgestattet sein. Der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Kettenölen und Hydraulikflüssigkeiten wird durch einen Beschaffungsnachweis oder – bei Neumaschinen – durch die Betriebsanleitung oder durch andere geeignete Nachweise (z. B. Ölanalyse) belegt.

Grundsätzlich muss also bei Maschinen mit einem getrennten Hydraulik- und Getriebekreislauf Bio-Hydrauliköl verwendet werden. Oftmals besitzen landwirtschaftliche Zugmaschinen/Schlepper und ihre Anbaugeräte (wie sie z.B. bei Brennholzselbstwerbern zum Einsatz kommen) keinen separaten Hydraulikkreislauf, sodass hier die PEFC-Vorgabe bzgl. biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten nicht anzuwenden ist.

Beachten Sie hierzu auch eine graphische Darstellung, die wir zu dieser Thematik aufbereitet haben:

Zuletzt noch die Definition von „biologisch schnell abbaubar“: Darunter fallen Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten, wenn dafür ein Umweltzeichen (z. B. „Blauer Engel“, EU-Umweltzeichen) vergeben wurde oder nachweislich mindestens die Kriterien des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (bei Hydraulikflüssigkeiten: DIN ISO 15380 und OECD 301) erfüllt werden. Ausnahmen gelten für Maschinen, die vor dem 01.01.2022 in Betrieb gestellt worden sind und mit einem PAO-Öl befüllt wurden.

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Geschäftsführer