Frage der Woche: Von PEFC anerkanntes Forstunternehmerzertifikat bei Aufarbeitung von Kalamitätsholz notwendig?
Ist es möglich, die im PEFC-Waldstandard 6. festgehaltenen Punkte als Anlage zum Arbeitsauftrag hinzuzufügen und sich durch Unterschrift des Unternehmers bestätigen zu lassen, dass sich dieser zur Einhaltung der im PEFC-Waldstandard festgehaltenen Punkte verpflichtet?
Wiederbewaldung einer von Borkenkäferkalamität betroffenen Waldfläche.
Frage: Aufgrund der Flächengröße und Gemengelage von durch mich betreute Waldbesitzende im Ostharz (Sachsen-Anhalt) ist die Attraktivität für den Einsatz forstlicher Holzernteunternehmen eher gering. Da wir jedoch anstreben, das auf der Fläche befindliche Kalamitätsholz aufzuarbeiten und mit klimaresilienten Baumarten wiederaufzuforsten, bin ich in Kontakt mit einem Unternehmer, der jedoch kein gültiges und durch PEFC anerkanntes Zertifikat vorweisen kann.
Ist es möglich, die im PEFC-Waldstandard 6. „Sozio-ökonomische Funktionen der Wälder“, konkret die im Leitfaden 8 (Vertrag mit Forstunternehmern) festgehaltenen Punkte, als Anlage zum Arbeitsauftrag hinzuzufügen und sich durch Unterschrift des Unternehmers bestätigen zu lassen, dass sich dieser zur Einhaltung der im PEFC-Waldstandard festgehaltenen Punkte verpflichtet?
Antwort: Gemäß PEFC-Standard 6.4 müssen in der Waldarbeit generell Dienstleistungs- und Lohnunternehmer sowie gewerbliche Selbstwerber, die ein von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen, eingesetzt werden. Von dieser Regelung ist u.a. die Aufarbeitung von nachgewiesenem Kalamitätsholz, wenn diese nicht hochmechanisiert erfolgt, ausgenommen. Unter Kalamitätsholz versteht der PEFC-Standard solches Holz, das nicht im regulären Betrieb geerntet wird, sondern als Folge einer Kalamität anfällt. Der Zusatz "nachgewiesen" ist ein Hinweis darauf, dass Sie entsprechende Belege vorhalten müssen. Sie müssen also nachweisen können, dass es sich um Kalamitätsholz handelte, als dieses von Unternehmern ohne Zertifikat aufgearbeitet wurde. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf den Arbeitsvorgang "Aufarbeitung von Kalamitätsholz", nicht aber auf konsekutive Maßnahmen wie zum Beispiel Bepflanzung von Kalamitätsflächen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellen Sie in diesem Fall die Einhaltung der PEFC-Standards (siehe Leitfaden 8) durch eigene Kontrollen/Überprüfungen sicher und dokumentieren diese. Die Aufnahme der Punkte aus dem Leitfaden 8 in den Arbeitsauftrag und eine schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer ist empfehlenswert, ersetzt jedoch die Überprüfung und ihrer Dokumentation nicht.
Betriebe, die nach § 19 UstG "Besteuerung der Kleinunternehmer" keine Umsatzsteuer leisten, stellen eine weitere Ausnahme von der Forderung einer von PEFC anerkannten Forstunternehmerzertifizierung dar. Auch in diesem Falle obliegt dem Forstbetrieb durch geeignete Kontrollen und Dokumentation die Sicherstellung der Einhaltung des PEFC-Standards 6.3 (Leitfaden 8).