Müssen PEFC-zertifizierte Waldbesitzende in der Rolle als Lieferanten an PEFC-RED-zertifizierte Unternehmen eine zusätzliche PEFC-RED-Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben?
Oder ist die Selbstverpflichtungserklärung, die im Rahmen der PEFC-Waldzertifizierung unterzeichnet wird, ausreichend?
Frage: Müssen PEFC-zertifizierte Waldbesitzende in der Rolle als Lieferanten an PEFC-RED-zertifizierte Unternehmen eine zusätzliche PEFC-RED-Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben? Oder ist die Selbstverpflichtungserklärung, die im Rahmen der PEFC-Waldzertifizierung unterzeichnet wird, ausreichend?
Antwort: Für PEFC-RED-zertifizierte Organisationen gibt der PEFC-RED-Standard vor, von seinen Lieferanten eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung einzuholen. Die Anforderung ergibt sich aus PEFC ST 5002:2025, die wiederum auf den EU-rechtlichen Vorgaben der RED III basieren und ist unabhängig davon, ob Waldbesitzende bereits nach dem PEFC-Waldstandard zertifiziert sind.
Zum Hintergrund: Eine bestehende PEFC-Waldzertifizierung und die Anforderungen der RED III decken unterschiedliche Nachweise ab. Mit der PEFC-Waldzertifizierung wird die nachhaltige Waldbewirtschaftung nach dem jeweils geltenden PEFC-Waldstandard nachgewiesen. Für die Anerkennung von Waldbiomasse im Rahmen der RED III sind darüber hinaus spezifische Anforderungen der EU-Richtlinie und des PEFC-RED-III-Systems zu erfüllen und entlang der Lieferkette nachzuweisen. Die Selbstverpflichtungserklärung dient dazu, die für RED III relevanten Angaben und Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem PEFC-RED-zertifizierten Unternehmen formal zu dokumentieren. Sie stellt keine zusätzliche Waldzertifizierung und auch keine erneute Prüfung der bestehenden PEFC-Waldzertifizierung dar.


