Nordrhein-Westfalen - Neue PEFC-Waldstandards

Ab dem 01.01.2022 sind die neuen Regeln verbindlich umzusetzen

© PEFC Deutschland / Dimitri Reimer

Der Deutsche Forst-Zertifizierungsrat hatte auf seiner Sitzung am 24.11.2020 die neuen PEFC-Standards einstimmig verabschiedet. Damit endete ein zwölfmonatiger Abstimmungsvorgang, an dem zahlreiche Interessengruppen mitgearbeitet hatten. Als Ergebnis von insgesamt vier Arbeitsgruppensitzungen und zehn Treffen in Unterarbeitsgruppen wurden auch die PEFC-Waldstandards ergänzt bzw. präziser formuliert. Die neuen Waldstandards traten zum 01.01.2021 in Kraft, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 gilt. Ab dem 01.01.2022 sind die neuen Regeln nun von allen verbindlich umzusetzen.

Neben zwei neu eingefügten Standards, die sich auf die Förderung struktur- und artenreicher Waldränder sowie die Vermeidung von Plastikrückständen im Wald beziehen, gibt es eine Reihe von Konkretisierungen, zum Beispiel bei den Standards Mischbestände, angepasste Wildbestände und bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen (hier in „fett“ gedruckt), die sich für Sie als Waldbesitzer ergeben.

Bewirtschaftungspläne berücksichtigen Klimawandel (1.1)

PEFC-zertifizierte Waldbesitzer bewirtschaften ihre Wälder bisher auf Basis von angemessenen Bewirtschaftungsplänen, die der Betriebsgröße und der Betriebsintensität entsprechen. Für Bestände, die aktuell durch den Klimawandel bedroht sind, sind diese Pläne zukünftig entsprechend anzupassen.

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (2.2)

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in PEFC-zertifizierten Wäldern ist grundsätzlich durch ein Gutachten einer forstfachlichen Person zu dokumentieren. Das Gutachten kann von Forstingenieuren, Forsttechnikern und neu: Forstwirtschaftsmeistern erstellt werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der „Polterbehandlung“, ehemals „Polterspritzung“, hier ist nur die Dokumentation, die ohnehin bei jedem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nötig ist, anzufertigen.

Einsatz von Kunststoffprodukten (2.8)

In dem neuen Standard hat sich PEFC auch dem Einsatz von Kunststoffprodukten gewidmet. Zukünftig sollen Markierungsbänder, Wuchshüllen sowie Fege-/Verbiss- und Schälschutz aus nachwachenden Rohstoffen bevorzugt verwendet werden. Nicht mehr funktionsfähige Wuchshüllen und solche, die ihren Verwendungszweck erfüllt haben, müssen fachgerecht entsorgt werden.

Mischbestände (4.1)

Beim Kriterium „Mischbestände“ gibt es zwei Neuerungen. Nach wie vor bleibt es das Ziel, mit Ausnahme natürlicher Reinbestände, Mischbestände mit standortgerechten Baumarten zu erhalten bzw. aufzubauen. Hinzugefügt wurde hier der Satz „Verjüngungsmaßnamen sollen genutzt werden, um Mischungsanteile zu erhöhen.“. Damit sind nun alle Waldbesitzer angehalten, bei einer aktiven Verjüngung eines Bestandes den Anteil von Mischbaumarten innerhalb des zukünftigen Bestandes zu erhöhen. Ein Bestand wird dann als „gemischt“ angesehen, wenn der Anteil der Mischbaumarten bei mindestens 10 % liegt.

Die Anforderung zum Anteil von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften wurde dahingehend geändert, dass Waldbesitzer nun heimische Baumarten mit klimatoleranten Herkünften besonders beachten sollen.

Waldränder (4.3)

Ein Waldrand ist der erste Eindruck, den man von einem Waldgebiet erhält, nicht nur ästhetisch und ökologisch, sondern auch als Sturmschutz ist er für einen Wald sehr wichtig. Bei den verschiedensten Wald- und in der Flur lebenden Tieren ist der Waldrand mit seinen Sträuchern und seltenen Baumarten ein wichtiger Lebensraum, weshalb PEFC-Waldbesitzer diesen Teil des Waldes oftmals ganz selbstverständlich mit in Ihre Waldbewirtschaftung einbeziehen. Mit dem neuen PEFC-Standard zu Waldrändern, kann nun auch ganz offiziell bestätigt werden, dass struktur- und artenreiche Waldränder gefördert und erhalten werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Waldbesitzer, wenn Potenziale in ihrem Wald vorhanden sind, nun aktiv werden müssen - sei es im Rahmen einer neuen Forsteinrichtungsplanung, bei einer Durchforstung oder einer Aufforstung.

Angepasste Wildbestände (4.11)

Für eine Waldbewirtschaftung nach den PEFC-Standards sind angepasste Wildbestände eine Grundvoraussetzung. Jeder Waldbesitzer wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten, zum Beispiel auf Jagdgenossenschaftsversammlungen oder Revierbegängen, auf angepasste Wildbestände hin. Die Wildbestände gelten in PEFC-Wäldern als angepasst, wenn die Hauptbaumarten sich ohne Schutz, zum Beispiel Zaun oder Wuchshüllen, verjüngen können.

Neu ist hier der Zusatz, dass auch die Verjüngung der Nebenbaumarten gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand gesichert werden kann. Hier ist vor allem an kleine Gruppen von Nebenbaumarten gedacht worden, welche im Rahmen des Klimawandels immer wichtiger werden.

In dem neu gestalteten Leitfaden zu diesem Standard ← finden Waldbesitzer nützliche Hinweise, wie sie in verpachteten Jagden und Regiejagden besser auf angepasste Wildbestände hinwirken können.

Bio-Öl (5.5)

Bei der Waldarbeit sind in Motorsägen und forstlichen Maschinen biologisch abbaubare Kettenöle zu verwenden. Zusätzlich sind in forstlichen Maschinen biologisch abbaubare Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Biologisch abbaubar sind Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten, wenn dafür ein Umweltzeichen, zum Beispiel „Blauer Engel“ oder EU-Umweltzeichen, vergeben wurde oder nachweislich mindestens die Kriterien des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (bei Hydraulikflüssigkeiten: DIN ISO 15380 und OECD 301) erfüllt werden. Ausnahmen gelten für Maschinen, welche bereits vor dem 31.12.2021 in Betrieb gestellt worden sind und mit einem PAO-Öl befüllt wurden. Der Nachweis über das Bio-Öl ist jederzeit auf der Maschine mitzuführen.

Einsatz von Forstunternehmern (6.4)

Waldbesitzer, welche die notwendigen Arbeiten in ihrem Wald nicht selbst durchführen, engagieren hierzu oftmals einen Forstunternehmer. Diese müssen grundsätzlich ein anerkanntes Zertifikat besitzen. Bisher galten hier zwei Ausnahmen: Der Einsatz von Kleinunternehmern bleibt unverändert bestehen. Bei der Aufarbeitung von Kalamitätsholz wurde die Regelung dahingehend eingeschränkt, dass für Arbeiten, welche voll- oder hochmechanisiert durchgeführt werden, ein gültiges Forstunternehmerzertifikat vorzuhalten ist. Hier sind alle Holzernteverfahren gemeint, bei denen hauptsächlich Harvester und Forwarder zum Einsatz kommen, ggf. auch mit motormanueller Beifällung und Abstocken; nicht gemeint sind Spezialverfahren, zum Beispiel mit Seilkran oder das Laubauer Verfahren.

In beiden Ausnahmefällen hat der Waldbesitzer durch eigene Kontrollen sicherzustellen, dass die PEFC-Standards eingehalten werden, zum Beispiel dass Bio-Öl und Sonderkraftstoff verwendet werden oder dass die Befahrung des Bestandes ausschließlich auf den Rückegassen stattfindet. Diese Kontrollen müssen auch dokumentiert werden.

Unfallverhütungsvorschriften (Rettungskette) (6.5)

Bei einem Unfall im Wald ist schnelle Hilfe das Wichtigste. Damit diese den Verletzten erreichen kann, bedarf es einer jederzeit funktionierenden Rettungskette.

Wenn Sie Ihren Wald von einem forstlichen Dienstleister betreuen und bewirtschaften lassen, stellen Sie sicher, dass auch Ihr Dienstleister die neuen Standards kennt und spätestens ab dem 01.01.2022 anwendet. Die neuen PEFC-Waldstandards können Sie in gedruckter Form unter Angabe der gewünschten Stückzahl und Ihrer Adresse kostenfrei bestellen. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an die PEFC-Geschäftsstelle ([email protected]) oder an die für Nordrhein-Westfalen zuständigen PEFC-Regionalassistenten Cornelia Pauls und Martin Kempkes ([email protected] bzw. [email protected]).

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Martin Kempkes
Martin Kempkes
Regionalmanager Nordrhein-Westfalen