Für welches Thema interessieren Sie sich?

PEFC-Waldstandard:
2. Gesundheit und Vitalität des Waldes

Gesundheit und Vitalität der Waldökosysteme sind Voraussetzung für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Ziel ist es daher, insbesondere in Zeiten des Klimawandels, im Rahmen der waldbaulichen Maßnahmen die Waldökosysteme langfristig zu erhalten und zu schützen.

2.1 Die Methoden des integrierten Waldschutzes werden angewendet.

a) Integrierter Waldschutz: Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung mechanischer, biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird. (§ 2 Pflanzenschutzgesetz)

2.2 Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln finden nur als letztes Mittel z.B. bei schwerwiegender Gefährdung des Bestandes oder der Verjüngung nach Maßgabe des Pflanzenschutzgesetzes statt. Alternative organisatorische und/oder technische Maßnahmen haben Vorrang. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen sowie dem Ausbringen von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln wird für alle anderen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ein schriftliches Gutachten (siehe Leitfaden 2) durch eine fachkundige Person erstellt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in jedem Fall durch eine Person mit Sachkundenachweis gemäß PflSchG.

a) Als Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Bestimmung gelten Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide.

b) Eine Person gilt als fachkundig im Sinne dieses PEFC-Standards, wenn sie eine forstliche Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule, Technikerschule oder eine Forstwirtschaftsmeisterausbildung abgeschlossen hat.

2.3 Bodenschutzkalkungen werden nur auf Grundlage eines boden- und/oder waldernährungskundlichen Gutachtens bzw. fundierter Standortserkundung durchgeführt und dokumentiert.

2.4 Düngung zur Steigerung des Holzertrages wird unterlassen.

a) Kompensationsmaßnahmen, die der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ursprünglichen Standortsgüte dienen, wie Bodenschutzkalkungen, gelten nicht als Düngung im Sinne dieser Regelung.

b) Eine Pflanzplatzdüngung zur Sicherung des Anwuchserfolges ist zulässig.

2.5 Flächiges Befahren wird grundsätzlich unterlassen. Es wird ein dauerhaftes Feinerschließungsnetz, das einem wald- und bodenschonenden Maschineneinsatz Rechnung trägt, aufgebaut. Der Rückegassenabstand beträgt grundsätzlich mindestens 20 m. Bei verdichtungsempfindlichen Böden werden größere Abstände angestrebt. Bei besonderen topographischen und standörtlichen Situationen kann von einer streng schematischen Feinerschließung abgewichen werden, wenn dadurch Schäden am Boden oder Bestand vermieden werden.

Ausnahmen für flächiges Befahren können z.B. sein: Bodenbearbeitung, Mulchen, Pflanzung, Saat. Diese Maßnahmen werden auf das unbedingt erforderliche Ausmaß begrenzt. Bei verdichtungsempfindlichen Böden wird das Befahren bodenschonend (nur bei geringer Bodenfeuchtigkeit und bodenpfleglichem Maschineneinsatz) gestaltet (siehe Leitfaden 3).

2.6 Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Rückegasse als Widerlager für Fahrzeuge wird sichergestellt. Gleisbildung soll möglichst vermieden werden; ihr kann insbesondere durch in Leitfaden 3 beschriebene Maßnahmen entgegengewirkt werden.

2.7 Bei Holzerntemaßnahmen werden Schäden am verbleibenden Bestand, an der Verjüngung und am Boden durch pflegliche Waldarbeit weitestgehend vermieden. Bei der Hiebsmaßnahme kommen am verbleibenden Bestand Fällungs- und Rückeschäden nur bei maximal 10 % der Stammzahl vor. Auf entsprechende Schlagordnung und Schonung der Verjüngung wird geachtet. Bei Z-Baum-Auswahl sind diese als solche erkennbar und werden möglichst nicht beschädigt.

2.8 Zum Schutz des Waldökosystems vor Kunststoffrückständen wird der Einsatz von Produkten aus erdölbasierten Materialien, wie Wuchshüllen, Fege-/Verbiss-/Schälschutz und Markierungsbänder, möglichst vermieden. Soweit am Markt verfügbar und wirtschaftlich zumutbar, sollten Produkte verwendet werden, deren Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen stammen. Nicht mehr funktionsfähige Wuchshüllen und solche, die ihren Verwendungszweck erfüllt haben, werden aus dem Wald entnommen und fachgerecht entsorgt.

Leitfaden 2:

Wie sollte ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dokumentiert werden?

Ein Gutachten ist bei der Anwendung von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln sowie bei der Polterbehandlung nicht erforderlich.

Das Gutachten zum Pflanzenschutzmitteleinsatz sollte folgende Angaben enthalten:

a) Name und Funktion des Gutachters;
b) Bezeichnung der Wald-/Standorte;
c) ggf. Karte, in der die Einsatzbereiche gekennzeichnet sind;
d) Dokumentation, dass eine schwerwiegende Gefährdung vorlag;
e) ggf. Fotodokumentation der Ausgangssituation;
f) Darstellung, dass alternative Methoden (z. B. biologisch-technischer Schutz ...)
nicht zielführend sind;
g) Dokumentation des Präparates und dessen Dosierung;
h) Zeitpunkt und Art der Ausbringung;
i) Ergebnis der Erfolgskontrolle

Leitfaden 3:

Wie kann der Waldbesitzer wirksamen Bodenschutz bei der Waldbewirtschaftung erreichen?

1. Systematische Feinerschließungssysteme sollten wie folgt angelegt werden:

a) Rückegassen sollten möglichst geradlinig und parallel zueinander angelegt werden.
b) Die Gassenrandbäume sollten möglichst so markiert werden, dass der Gassen verlauf stets gut erkennbar ist.
c) Im geneigten Gelände verlaufen Rückegassen stets in Falllinie; die Querneigung sollte 5 % nicht überschreiten.
d) Die Gasse sollte eine hinreichende Breite aufweisen, um Schäden am verbleibenden Bestand zu verhindern.
(Der Rückegassenabstand wird von Rückegassenmitte zu Rückegassenmitte gemessen. Der genannte Mindestabstand bezieht sich auf tatsächlich genutzte Rückegassen. Rückegassen aus alten, nicht mehr genutzten Erschließungssystemen werden nicht gewertet.)

2. Zum Schutz des Waldbodens sollte bei einer Befahrung ein möglichst geringer Kontaktflächendruck vorliegen. Dieser kann durch folgende Maßnahmen erreicht
werden:

a) Durch die Größe der Kontaktfläche zwischen Forstmaschine und Waldboden, wobei diese bei Radmaschinen neben der Reifenbreite und dem Reifendurch messer
auch von Reifenfülldruck abhängt. Durch einen Einsatz von Bändern kann die Kontaktfläche bei Radmaschinen zusätzlich vergrößert werden. Eine Reisigauflage
in Rückegassen kann die Tragfähigkeit des Waldbodens verbessern.
b) Durch geringe Radlasten, wobei diese v. a. vom Eigengewicht der Maschine und von der transportierten Holzmenge, aber auch von der Anzahl der Räder und der individuellen Gewichtsverteilung abhängen.
c) Auch durch einen Einsatz von Forstmaschinen mit Raupenlaufwerken kann ein geringer Kontaktflächendruck erreicht werden.

3. Der Gleisbildung in Rückegassen kann zusätzlich durch folgende Maßnahmen entgegengewirkt werden:

a) Ein Maschineneinsatz sollte möglichst vorausschauend geplant werden, und idealerweise sollten Ausweichbestände mit weniger befahrungssensiblen Böden vorgehalten werden, um Arbeiten auf sensiblen Flächen unterbrechen zu können, ohne die Holzerntemaßnahme witterungsbedingt grundsätzlich einstellen zu müssen.
b) Die Grenzen der Bodentragfähigkeit müssen rechtzeitig erkannt werden. Dem Maschinenführer müssen diese individuellen Grenzen bekannt sein. Nur so können die Arbeiten ggf. rechtzeitig unterbrochen werden, bevor es zur Gleisbildung kommt.
c) In Hanglagen können Traktionshilfswinden und -bänder oder der Einsatz von Seilkränen helfen, die Gleisbildung zu verringern.

Hier können Sie die PEFC-Waldstandards herunterladen: