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PEFC-Waldstandard:
3. Produktionsfunktion der Wälder

Die Sicherung der Produktionsfunktion der Wälder ist eine volkswirtschaftliche Aufgabe. Die heimische Holzproduktion gewährleistet die Bereitstellung des ökologisch wertvollen Rohstoffes Holz mit kurzen Transportwegen. Ziel es ist, den Waldbesitzer durch angemessene Einkünfte aus dem Wald in die Lage zu versetzen, auf lange Sicht eine umfassend nachhaltige Waldbewirtschaftung und Pflege zu gewährleisten.

3.1 Der Waldbesitzer wirkt auf eine hohe Wertschöpfung und einen wirtschaftlichen Erfolg hin.

3.2 Die Stärkung der Produktionsfunktion umfasst die Erzeugung hoher Holzqualitäten und einer breiten Produktpalette im Rahmen der betrieblichen Zielsetzung. Der Waldbesitzer bewirtschaftet deshalb seine Wälder produktorientiert, auch im Hinblick auf die Vermarktung von Nicht-Holz-Produkten und Dienstleistungen.

3.3 Eine angemessene und auf die Betriebsziele abgestimmte Pflege wird sichergestellt.

3.4 Die End- bzw. Erntenutzung nicht-hiebsreifer Bestände wird grundsätzlich unterlassen.

a) Nadelbaumbestände unter 50 bzw. Laubbaumbestände unter 70 Jahren gelten in der Regel als nicht-hiebsreif.

b) Ausnahmen sind:

  • Schnellwachsende Baumarten (z.B. Pappel, Weide, Robinie),
  • Stockausschlag im Rahmen von Niederwald- bzw. Mittelwald-Bewirtschaftung,
  • Maßnahmen zum Umbau ertragsschwacher oder standortwidriger Bestockungen.

3.5 Der Wald wird bedarfsgerecht erschlossen. Dabei wird besondere Rücksicht auf Belange der Umwelt genommen. Insbesondere werden schutzwürdige Biotope geschont. Bodenversiegelung mit Beton- und Schwarzdecken wird nur aus zwingenden Gründen vorgenommen.

a) Ein Wald ist bedarfsgerecht erschlossen, wenn alle Bestände, deren Nutzung unter Würdigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Aspekte sinnvoll ist, mit den nach dem jeweiligen Stand der Ernte- und Bringungstechnik gängigen und örtlich verfügbaren Methoden erreicht werden. In nicht oder nur extensiv genutzten Wäldern ist ein Grunderschließungsnetz erforderlich, das eine ausreichende Zugänglichkeit zum Katastrophenschutz und in Notfällen ermöglicht.

3.6 Auf Ganzbaumnutzung wird verzichtet. Auf nährstoffarmen Böden wird im regulären Betrieb auch von einer Vollbaumnutzung abgesehen (siehe Leitfaden 4).

a) Bei der Nutzung und Entfernung aller ober- und unterirdischen Baumteile aus dem Bestand handelt es sich um eine Ganzbaumnutzung, bei der Nutzung und Entfernung aller oberirdischen Baumteile um eine Vollbaumnutzung. Nebennutzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

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