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PEFC und die Einhaltung der EU-EmpCo-Richtlinie

Wie die PEFC-Zertifizierung Ihrem Unternehmen bei der Einhaltung der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825) helfen kann.

Schnellüberblick

  • Die EU-EmpCo-Richtlinie schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen ("Greenwashing").
  • Die EU-EmpCo-Richtlinie erlaubt Nachhaltigkeitskennzeichnungen, wenn diese auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen und durch überprüfbare Informationen gestützt werden. PEFC erfüllt diese Voraussetzungen.
  • Bitte halten Sie sich kontinuierlich auch auf der Spezialseite von PEFC International über etwaige Änderungen auf dem Laufenden: https://www.pefc.org/for-business/supply-chain-companies/pefc-and-the-eu-empowering-consumers-directive

Die EU-EmpCo-Richtlinie

Ab dem 27. September 2026 gilt in der Europäischen Union die neue EU-EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825). Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitskennzeichnungen schützen und schafft dafür neue Vorgaben für die Kommunikation gegenüber Konsumenten.

Die Bedeutung der EmpCo-Richtlinie für Nutzer der PEFC-Warenzeichen

Wenn Sie die PEFC-Warenzeichen in der Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb der EU einsetzen, gelten die Anforderungen der EU-EmpCo-Richtlinie auch für Sie.

PEFC hat sein Zertifizierungssystem und die Regelungen zur Nutzung der PEFC-Kennzeichen umfassend geprüft. Das Ergebnis: Die PEFC-Warenzeichen (PEFC-Logo und das Akronym "PEFC") und ihre Verwendung entsprechen den Anforderungen der EU-EmpCo-Richtlinie an Nachhaltigkeitskennzeichnungen, die auf anerkannten Zertifizierungssystemen basieren. Unternehmen, die die PEFC-Kennzeichen entsprechend den geltenden Vorgaben (siehe PEFC-Warenzeichenrichtlinie) verwenden, können diese daher auch weiterhin im Einklang mit der Richtlinie einsetzen. Die PEFC-Warenzeichen sind bereits heute so ausgestaltet, dass sie klare, konkrete und überprüfbare Informationen vermitteln – genau dies verlangt auch die EU-EmpCo-Richtlinie.

Hinweise für PEFC-zertifizierte Unternehmen

PEFC-zertifizierte Unternehmen können die PEFC-Warenzeichen weiterhin einsetzen. Dabei sollten sie insbesondere darauf achten,

  • die PEFC-Regeln zur Nutzung der PEFC-Kennzeichen (Warenzeichenrichtlinie; PEFC ST 2001) einzuhalten,
  • ausschließlich freigegebene Warenzeichen- und Werbeaussagen zu verwenden,
  • eindeutig kenntlich zu machen, worauf sich das PEFC-Warenzeichen bezieht (z. B. durch die eindeutige Benennung des Produkts),
  • Missverständnisse bei der Kombination des PEFC-Warenzeichens mit anderen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu vermeiden.

Hinweise für Unternehmen ohne eigene PEFC-Zertifizierung (z.B. Einzelhandel, sog. "Sonstige Nutzer" etc.)

Auch Unternehmen ohne eigene PEFC-Zertifizierung dürfen weiterhin für PEFC-zertifizierte Produkte werben, sofern sie

  • die PEFC-Warenzeichen entsprechend den geltenden Vorgaben verwenden,
  • ausschließlich freigegebene Werbeaussagen nutzen und
  • sicherstellen, dass bei einer indirekten Verwendung der PEFC-Warenzeichen auf Produkten keine Missverständnisse entstehen.

Hinweise zur Gestaltung und Kommunikation von Werbebotschaften

Die Vorgaben der EU-EmpCo-Richtlinie richten sich insbesondere an die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Deshalb empfiehlt PEFC, bestehende Kommunikationsmaßnahmen zu überprüfen. Dazu gehören unter anderem Verpackungen, Werbematerialien sowie produktbezogene Informationen.

Achten Sie im Besonderen darauf,

  • ausschließlich klare, konkrete und belegbare Aussagen zu verwenden,
  • stets die freigegebene Werbeaussage zu wählen, die Ihre Beziehung zur PEFC-Zertifizierung möglichst präzise beschreibt,
  • nach Möglichkeit auf die allgemeine Aussage „Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftung“ (wie sie dem PEFC-Off-Product-Logo entspricht) zu verzichten und stattdessen eine spezifischere Formulierung zu verwenden,
  • allgemeine oder ungenaue Umweltaussagen zu vermeiden.

Obwohl sich die EU-EmpCo-Richtlinie auf die Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern konzentriert, kann sie auch Informationen zwischen Unternehmen betreffen, wenn diese später gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden – beispielsweise in Nachhaltigkeitsberichten.

Was passiert mit bereits produzierten Produkten bzw. Claims auf derzeit noch eingesetzten Verpackungen?

Es existiert keine automatische Ausnahmeregelung für Produkte oder Verpackungen mit Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, vertrieben oder in die Regale von Einzelhändlern gebracht wurden.

Die EU-Verbraucherschutzbehörden haben jedoch ein Dokument über ein gemeinsames Verständnis zu Altbeständen („Common understanding on old stock“) entwickelt, um einen kohärenten und verhältnismäßigen Ansatz bei der Durchsetzung zu unterstützen. Darin wird anerkannt, dass Unternehmen bei der Anpassung bestehender Lagerbestände mit praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sein können. Zwar gibt es keine automatische Ausnahmeregelung oder festgelegte Übergangsfrist, doch können die Behörden Einflussfaktoren wie Verpackungszyklen, Lagerbestandsmengen, bereits getätigte Bestellungen, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die Haltbarkeitsdauer der Produkte sowie jene Schritte berücksichtigen, die Unternehmen zur Einhaltung der Vorschriften unternommen haben.

Wenn Sie über bestehende Lagerbestände verfügen:

  • Aktualisieren Sie Online-Angaben, Werbung und sonstige Kommunikation so schnell wie möglich
  • Stellen Sie sicher, dass künftige Verpackungen und neue Bestellungen den neuen Anforderungen entsprechen
  • erwägen Sie gegebenenfalls und soweit machbar Korrekturmaßnahmen für bestehende Lagerbestände, wie z. B. Aufkleber, Neuetikettierung oder Informationen am Verkaufsort
  • stimmen Sie sich bei Bedarf mit Lieferanten, Distributoren und Einzelhändlern ab
  • dokumentieren Sie die ergriffenen Maßnahmen und den Zeitpunkt ihrer Durchführung.

Der gemeinsame Ansatz der EU-Verbraucherschutzbehörden deutet darauf hin, dass unverhältnismäßige Maßnahmen wie die Vernichtung oder der Rückruf von Produkten in begründeten Fällen mit alten Lagerbeständen möglicherweise nicht erforderlich sind. Unternehmen sollten dennoch proaktiv handeln und nachweisen können, dass sie angemessene Schritte zur Einhaltung der Vorschriften unternommen haben.

Dieser Aspekt kann auch von Relevanz für Sie sein, wenn Sie noch über bestehende Produkte oder Verpackungen verfügen, die ältere PEFC-Werbebotschaften tragen. Beachten Sie bei der Erstellung neuer Verpackungen und Kommunikationsmaterialien die aktuellen Regelungen in den PEFC-Warenzeichenrichtlinien und die Angaben im PEFC-Logogenerator.

Wie PEFC dabei unterstützt, die Anforderungen der EU-EmpCo-Richtlinie zu erfüllen

Die Richtlinie erlaubt Nachhaltigkeitskennzeichnungen, wenn diese auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen und durch überprüfbare Informationen gestützt werden. PEFC erfüllt diese Voraussetzungen, denn PEFC entspricht der Definition eines anerkannten Zertifizierungssystems.

Die Eu-EmpCo-Richtlinie stellt hierfür verschiedene Anforderungen, die PEFC erfüllt:

  • Offener und diskriminierungsfreier Zugang: Die PEFC-Zertifizierung steht allen Waldbesitzenden sowie Unternehmen der Produktkette offen, die die Anforderungen erfüllen. Standards und Verfahren sind öffentlich zugänglich.
  • Transparentes und inklusives Regelsetzungsverfahren: PEFC-Standards werden in einem transparenten, konsensorientierten Prozess unter Beteiligung verschiedener Interessengruppen entwickelt und öffentlich konsultiert.
  • Klare Verfahren bei Regelverstößen: Unabhängige Zertifizierungsstellen können Abweichungen feststellen sowie Zertifikate aussetzen oder entziehen. Mit dem Verlust der Zertifizierung endet automatisch auch das Recht zur Nutzung der PEFC-Warenzeichen.
  • Unabhängige Überprüfung: Die Einhaltung der Anforderungen wird durch akkreditierte, unabhängige Zertifizierungsstellen kontrolliert.

Detaillierte Informationen zu diesem Themenkomplex stellt PEFC International in diesem Artikel bereit: "PEFC confirms alignment with the EU Directive on Empowering Consumers for the Green Transition."

Bitte halten Sie sich kontinuierlich auch auf der Spezialseite von PEFC International über etwaige Änderungen auf dem Laufenden: https://www.pefc.org/for-business/supply-chain-companies/pefc-and-the-eu-empowering-consumers-directive

Ihr Ansprechpartner zum Thema

Bei Fragen rund um die Kompatibilität der PEFC-Zertifizierung mit der EmpCo-Richtlinie können Sie sich an Ihren Ansprechpartner Jan Mertens, [email protected], wenden.

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