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PEFC-Waldstandard:
5. Schutzfunktionen (regulierende Ökosystemleistungen) der Wälder

Ziel ist es, bei der Waldbewirtschaftung auch die regulierenden Ökosystemleistungen / Schutzfunktionen zu erhalten und angemessen zu verbessern. Diese Leistungen sind vor allem für die Gesellschaft in einem dicht besiedelten Land von besonderer Bedeutung.

5.1 Bei der Waldbewirtschaftung werden alle Schutzfunktionen angemessen berücksichtigt.

5.2 Gewässer im Wald werden durch die Waldbewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Besondere Sorgfalt gilt den Uferbereichen und der Qualität des Grund- und Oberflächenwassers in Wasserschutzgebieten. Ausgleichspflichten nach Wasserrecht bleiben hiervon unberührt.

5.3 Auf die Neuanlage von Entwässerungseinrichtungen wird verzichtet. Bestehende Einrichtungen dürfen gepflegt werden. Für den Schutz wertvoller Moor- und Nassstandorte wird besonders Sorge getragen.

a) Wegegräben sind keine Entwässerungseinrichtungen im Sinne dieser Regelung.

b) Die Anlage von Entwässerungseinrichtungen in Sonderfällen, wie Renaturierung ehemaliger Abbauflächen, ist zulässig.

5.4 Zum Schutz des Bodens wird auf eine flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung und Vollumbruch verzichtet.

a) Eine schonende Bodenverwundung sowie eine plätze- und streifenweise Bodenbearbeitung sind zulässig, wenn eine zielgerichtete Verjüngung auf anderem Wege nicht möglich ist.

b) Ein Vollumbruch vor Erstaufforstungen, aus Gründen des Waldschutzes und zur Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen ist zulässig.

5.5 Zum Schutz von Wasser und Boden werden bei der Waldarbeit biologisch schnell abbaubare Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten verwendet. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Hydraulikflüssigkeiten, wenn landwirtschaftliche Zugmaschinen ohne von dieser Zugmaschine hydraulisch angetriebene Anbaugeräte eingesetzt werden. Notfall-Sets für Ölhavarien mit einer ausreichenden Auffangkapazität werden an Bord der Maschine mitgeführt. Private Selbstwerber weisen die Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Kettenölen nach (Selbsterklärung).

a) Der Begriff „Waldarbeit“ umfasst folgende Tätigkeiten: Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung.

b) Der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Kettenölen und Hydraulikflüssigkeiten wird durch einen Beschaffungsnachweis oder – bei Neumaschinen – durch die Betriebsanleitung oder durch andere geeignete Nachweise (z.B. Ölanalyse) belegt. Der Beleg wird – zusammen mit dem Arbeitsauftrag – auf der Maschine mitgeführt.

c) Biologisch schnell abbaubar sind Kettenöle und Hydraulikflüssigkeiten, wenn dafür ein Umweltzeichen (z.B. „Blauer Engel“, EU-Umweltzeichen) vergeben wurde oder nachweislich mindestens die Kriterien des EU Umweltzeichens für Schmierstoffe (bei Hydraulikflüssigkeiten: DIN ISO 15380 und OECD 301) erfüllt werden. Ausnahmen gelten für Maschinen, die vor dem 01.01.2022 in Betrieb gestellt worden sind und mit einem PAO-Öl befüllt wurden.

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